Das BAMF informiert in seinem Trägerrundschreiben 15/22 für Berufssprachkurse über die Erhöhung der Kostenerstattungssätze für Integrations- und Berufssprachkurse zum 1. August 2022.
"Im Bereich der Berufssprachkurse erhöht sich der Kostenerstattungssatz von 4,64 € auf 4,84 € pro Teilnehmenden und Unterrichtseinheit (UE). Es wird auch die untere Honorargrenze für freiberuflich tätige Lehrkräfte von 41 € auf 42,23 € je UE angehoben. Des Weiteren werden die Pauschalen für die sozialpädagogische Begleitung und für Fachdozentinnen und Fachdozenten erhöht."
"Für alle ab dem 01.08.2022 neu beginnenden Berufssprachkurse wird der Kostenerstattungssatz nach § 25 Absatz 1 DeuFöV von derzeit 4,64 Euro auf 4,84 Euro pro teilnehmende Person und Unterrichtseinheit angehoben." Unterrichtseinheit vergütet.
"Bei bereits laufenden Berufssprachkursen erfolgt die Anpassung des Kostenerstattungssatzes stichtagsgenau zum 01.08.2022. D.h. Unterrichtseinheiten vor dem 01.08.2022 werden mit dem bisherigen Kostenerstattungssatz in Höhe von 4,64 Euro und Unterrichtseinheiten ab dem 01.08.2022 werden mit dem neuen Kostenerstattungssatz in Höhe von 4,84 Euro pro teilnehmende Person und Unterrichtseinheit vergütet."
"Anpassung der Vergütungsuntergrenze für Honorarlehrkräfte
Gemäß § 21 Absatz 2 Satz 5 DeuFöV kann das Bundesamt die Dauer der Zulassung für Träger der Berufssprachkurse verkürzen, wenn eine vom Bundesamt festzulegende Vergütungsgrenze für Honorarlehrkräfte unterschritten wird. Diese Vergütungsuntergrenze gemäß § 9 Absatz 1 AbrRL DeuFöV wird zum 01.08.2022 für alle Unterrichtseinheiten von derzeit 41,00 Euro pro Unterrichtseinheit auf 42,23 Euro pro Unterrichtseinheit angehoben. Spätestens ab dem 01.09.2022 ist diese vom Träger der Berufssprachkurse verbindlich zu zahlen. Ein Unterschreiten der Vergütungsuntergrenze ab dem 01.09.2022 führt zu einer Verkürzung der Zulassungsdauer auf höchstens ein Jahr. Darüber hinaus wird bei fortlaufender Unterschreitung der Vergütungsuntergrenze die Folgezulassung nicht erteilt. Träger der Berufssprachkurse sind verpflichtet, bis zum 15.08.2022 mittels des beigefügten Vordrucks (Anlage 2) gegenüber dem zuständigen Hauptstandort des Bundesamtes verbindlich zu erklären, ob die Honorarhöhe für Lehrkräfte mit Wirkung zum 01.09.2022 mindestens 42,23 Euro beträgt. Träger, deren Zulassung vor dem 01.09.2022 endet bzw. deren Zulassungsdauer wegen der Unterschreitung der aktuellen Vergütungsuntergrenze von 41,00 Euro bereits nur ein Jahr beträgt, sind zur Abgabe des beigefügten Vordrucks nicht verpflichtet."
Im Trägerrundschreiben 14/22 für Integrationskurse steht u.a.: "Ab dem 01.08.2022 wird der Kostenerstattungssatz für die Durchführung von Integrationskursen von derzeit 4,40 Euro pro teilnehmender Person und Unterrichtseinheit wie folgt geändert: • Der Kostenerstattungssatz beträgt 4,58 Euro pro teilnehmender Person und Unterrichtseinheit für bis zu 20 Teilnehmende eines Kursabschnitts. • Ab der 21. teilnehmenden Person eines Kursabschnitts erfolgt eine Degression dahingehend, dass für diese Teilnehmenden jeweils 2,40 Euro pro Unterrichtseinheit erstattet werden. Die Änderungen gelten für alle Integrationskursabschnitte, die ab dem 01.08.2022 beginnen.
Anpassung der Vergütungsgrenze für Honorarlehrkräfte
Gemäß § 20 Absatz 2 Satz 4 IntV kann das Bundesamt die Dauer der Zulassung für Integrationskursträger verkürzen, wenn eine vom Bundesamt festzulegende Vergütungsgrenze für Honorarlehrkräfte unterschritten wird. Diese Vergütungsgrenze wird zum 01.08.2022 für alle Unterrichtseinheiten von derzeit 41,00 Euro pro Unterrichtseinheit auf 42,23 Euro pro Unterrichtseinheit angehoben. Spätestens ab dem 01.09.2022 ist diese von allen zugelassenen Kursträgern verbindlich zu zahlen. Ein Unterschreiten der Vergütungsuntergrenze ab dem 01.09.2022 führt zu einer Reduzierung der Zulassungsdauer auf höchstens ein Jahr. Träger der Integrationskurse sind verpflichtet, bis zum 15.08.2022 mittels des beigefügten Vordrucks (Anlage 3) gegenüber der zuständigen Regionalstelle des Bundesamtes verbindlich zu erklären, ob die Honorarhöhe für Lehrkräfte mit Wirkung zum 01.09.2022 mindestens 42,23 Euro beträgt."