Am geschichtsträchtigen 17.Juni (1953: Erhöhung der Arbeitsnorm um über 10%: mehr Arbeit zu gleichem Lohn) traf man sich vor dem Arbeitsgericht: Es war der 2. Kammertermin zur Güte. Drei Honorarlehrkräfte hatten die Klage auf Urlaubsentgelt für die Jahre 2016 – 2018 eingereicht. Der 1. Kammertermin war vor fast einem Jahr. Sie sehen sich über 50 % bei nur einem Auftraggeber beschäftigt, bei dem sie über die Hälfte ihres Einkommens erwerben und somit wirtschaftlich abhängig wie auch sozial schutzbedürftig. Die Stuttgarter Nachrichten berichteten.
Wie sieht das die Kammer? Eine Arbeitnehmerähnlichkeit sei weiterhin nicht in Frage gestellt und sie sei ziemlich sicher, dass diese vorliege. Indes besteht rein unionsrechtlich eine Überlagerung des Bundesurlaubsgesetzes. So können sich alle folgenden Ausführungen in jeder Instanz wieder verändern.
Hinsichtlich der wirtschaftlichen Abhängigkeit sei die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlage offensichtlich. Anderweitige Annahmen und Durchführung von Beauftragungen, und damit weitere Verwertungen der Arbeitskraft, seien nicht bedeutend, so beruhigte die Kammer die Rechtsvertretung der Volkshochschule Stuttgart. Die Grenze zur Vollbeschäftigung sei erreicht.
Auch sieht die Kammer keine Unvereinbarkeit zum Bundesarbeitsgericht die soziale Schutzbedürftigkeit betreffend – was weitere Instanzen wieder anders sehen könnten.
Ein Urteil ist bis zum 15.07.2021 zu erwarten. Die Kammer sieht hier eine interessante Rechtsfrage mit offenem Ausgang. Ins Blickfeld gerückt bleibt der Hinweis, dass weitere Instanzen anders entscheiden mögen, so sei bei der Vorlage beim EuGH nicht sicher, wie hier die Arbeitnehmerähnlichkeit rein arbeitsrechtlich gesehen wird. Hier, im vorliegenden Fall, gehe es um ein konkretes Rechtsverhältnis, in dem eine wirtschaftliche Abhängigkeit vorliege.
Die Volkshochschule sieht sich zu keiner Zahlung bereit – ungeachtet der Tatsache, dass andere Volkshochschulen in der Republik schon Urlaubsentgelt auszahlen. Eine kleine Anerkennung der verwerteten Arbeitskraft und sicher eine Verbesserung der Qualität im Arbeitsablauf.
Vorerst lässt die Frage nach der Qualität Skeptiker die Stirn runzeln, denn nur dauerhafte und kontinuierliche Beschäftigungsverhältnisse mit einer finanziellen Verbesserung der Strukturen für die Träger wie für die Lehrkräfte, Festanstellungen unter Bindung an ein Tariftreuegesetz, adäquates Honorar und eine Festsetzung von max. 25 UE pro Woche werden der Qualität in der staatl. finanzierten Weiterbildung DaF/DaZ Nachdruck verleihen. Siehe auch Hamburger Appell der GEW, der auch von ver.di unterstützt wird.
(chh)