In Zusammenhang mit dem Trägerrundschreiben, in dem die Kursteilung genehmigt wurde, hat sich das Bündnis DaF/DaZ-Lehrkräfte am 19. Mai ans BAMF, BMI und BMAS gewandt und einige Fragen gestellt.
Das Sprecherteam begrüßte die Kursteilung, um die es selbst in einem frühen Schreiben gebeten hatte, und fragte, wer die sich aus der Teilung der Kurse ergebende Verdoppelung der Unterrichtseinheiten bezahle. Das Bündnis wies darauf hin, dass die Gruppenteilung entweder zu Lasten der Träger oder zu Lasten der Lehrkräfte gehen müsste, weil die Abrechnungsrichtlinien bis zum 30. Juni unverändert blieben.
Das Bündnis sprach sich dagegen aus, dass eventuell beide Gruppen in zwei Räumen von derselben Lehrkraft unterrichtet würden. Das wäre in methodisch-didaktischer Hinsicht sehr schwer, würde für die Lehrkraft mehr Arbeit bedeuten, die vergütet werden müsste, und würde sich höchstwahrscheinlich auf den Lernerfolg besonders negativ auswirken.
Am 26. Mai hat das BAMF geantwortet. In seinem Schreiben steht u.a. geschrieben: "Es gelten bis zum 30.06.2020 ausschließlich die bisherigen Rahmenbedingungen zur Durchführung der Kurse. Sofern Kursgruppen auf Teilgruppen aufgeteilt werden, muss z.B. jede Teilgruppe durch eine eigene Lehrkraft unterrichtet werden; ein „geteilter“ Unterricht mit einer Gruppe in Stillarbeit ist nicht vorgesehen. Eine Vergütung der Mehraufwände durch eine Teilung, z.B. für zusätzliche Lehrkräfte, ist derzeit nicht möglich. Das Mindesthonorar für Lehrkräfte muss selbstverständlich unverändert eingehalten werden. Es obliegt dem Kursträger zu entscheiden, ob unter diesen Bedingungen die Aufnahme eines Präsenzkurses rechtlich zulässig, wirtschaftlich möglich und praktikabel durchführbar ist."
Das BAMF hat auch die Frage des Bündnisses nach der Überprüfung der Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln beantwortet. Die Bundesregierung und die Länder hätten sich darauf verständigt, dass allein die Länder für diese Regeln zuständig seien. "Verletzt ein Träger die örtlich geltenden Regeln, so riskiert er eine Sanktionierung durch das zuständige Gesundheitsamt. Da die Regelungen meist bußgeld- oder strafbewehrt sind, würde ein Verstoß gleichzeitig auch eine Verletzung
der Zulassungsvoraussetzungen darstellen, die das Bundesamt durch Abmahnung und/oder Entzug der Zulassung ahnden könnte."
Dank des Antwortschreibens des BAMF ans Bündnis und auch durch Erläuterungen das BAMF zu den FAQ vom 25. Mai sind nun die Lehrkräfte gut informiert und können auf merkwürdige Vorschläge mancher Träger entsprechend reagieren und auf die geltenden Bestimmungen hinweisen. Einige Träger haben nämlich schon Honorarreduzierung, Pendelunterricht (eine Lehrkraft unterrichtet gleichzeitig zwei Gruppen in zwei Räumen) und noch abenteuerlichere Maßnahmen vorgeschlagen. Sollte die Leitung an das Verständnis der Lehrkräfte für Einschnitte in diesen besonderen Zeiten und an die Solidarität appellieren, könnte man sie fragen, auf welchen Teil ihres Gehalts die Leitung und Verwaltung verzichten, um den Träger zu retten. Man könnte auch fragen, warum denn die SoDEG-Zuschüsse nicht beantragt wurden, die sowohl dem Träger als auch den Lehrkräften eine bessere finanzielle Situation garantieren. Wobei man beim SoDEG zugeben muss, dass das BAMF es den Trägern nicht leicht gemacht hat.
(as)